Vereinsatzung

Satzung

Satzung des Vereins „Schatzinsel“ Kindertagesstätte

Sitz: Rutesheim

Angenommen bei der Vereinsgründung am 11. August 2007

Satzung des Vereins „Schatzinsel“

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Schatzinsel“.

(2) Er hat seinen Sitz in 71277 Rutesheim, Albert – Schweitzer – Str. 20.

(3) Er soll so bald wie möglich in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Leonberg eingetragen werden.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff AO) und der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch die sozialpädagogische Betreuung von Kindern, durch die Errichtung und den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder.

(3) Zur Durchsetzung seiner Zwecke kann sich der Verein hauptamtlicher Mitarbeiter bedienen. Die Vergütung erfolgt in Anlehnung an BAT.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die sein Ziel im Sinne des § 2 unterstützt.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet.

Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung und der Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monates Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag in Höhe von 50,00 €.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Berufung schriftlich von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter der Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die oder den ersten Vorsitzenden, bei deren oder dessen Verhinderung durch die oder den zweiten Vorsitzenden, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstands vorzutragen.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, noch hauptamtliche MitarbeiterInnen des Vereins sein dürfen.

(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner insbesondere über:

– Satzungsänderungen

– Auflösung des Vereins

– Aufgaben des Vereins

– Den jährlichen Vereinshaushalt

– Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

– Festsetzung des Beitrags (siehe § 5.1)

– Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder

(7) Die satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Kassenführer, einem Schriftführer und 2 weiteren Beisitzenden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

(2) Der erste und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

(3) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre NachfolgerInnen gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. Der 1. oder der 2. Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(4) Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Bei längerer Verhinderung übernimmt der 2. Vorsitzende. Bei allen außerordentlichen Geschäften entscheidet der Vorstand. Bei etwaigen Geschäften, die ein Vorstandsmitglied selbst betreffen, entscheidet der restlichen Vorstand gemeinsam. Das betreffende Vorstandsmitglied ist nicht entscheidungsberechtigt.

(5) Die Einberufung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch die erste Vorsitzende, bei deren Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(6) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. § 9 gilt entsprechend.

(7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, diese Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

(8) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und dem oder der jeweiligen Protokollantin zu unterzeichnen.

§ 10 Satzungsänderungen

(1) Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

Die Einladung muss auch den neuen Wortlaut der geplanten Änderung enthalten.

(2) Die Änderung des Vereinszweckes bedarf einer Dreiviertelmehrheit aller Vereinsmitglieder.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit aller Vereinsmitglieder. Die Auflösung muss im Einladungsschreiben zu dieser Mitgliederversammlung angekündigt werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Baden Württemberg mit Sitz in Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

(Ort, Datum) Rutesheim, 11.08.2007 ……………………………………………………………

Said Babaie

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Sibylle Babaie

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Gerhard Böhmler

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Hilde Böhmler

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Irene Hartmann

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Martina Maurer